Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 193

(ex-Artikel 176 EGV)

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 176 EGV

I. Allgemeines

1

Art. 193 gibt den MS die Befugnis, Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die strenger sind als die aufgrund von Art. 192 Abs. 1 bzw. 2 getroffenen Maßnahmen. Dies bedeutet, dass die nach Art. 192 beschlossenen Maßnahmen grds. Mindestanforderungen beinhalten, die allerdings auf ein hohes Schutzniveau abzielen und die übrigen Handlungsgrundsätze und Kriterien von Art. 191 Abs. 2 und 3 berücksichtigen müssen. Es bedeutet nicht, dass der MS gegen die Annahme des EU-Rechtsaktes gestimmt haben muss, von dem jetzt abgewichen werden soll (Calliess, in Calliess/Ruffert, Art. 176 EG Rn. 5 m.w.N.).

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