Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Zuständigkeitsverteilung auf dem Gebiet des Umweltrechts

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Bei der Umweltschutzpolitik handelt es sich um eine geteilte Zuständigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 2 e. Ähnlich wie bei der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach dem GG hat die EU den ersten Zugriff auf den jeweils zu regelnden Sachbereich. Durch das Umweltrecht der EU werden die nationalen Handlungsbefugnisse wegen des Vorrangs des EU-Rechts überlagert (vgl. zum Vorrang die 17. Schlusserklärung der Regierungskonferenz zu den Lissabonner Verträgen) . Den MS verbleiben allerdings in großem Umfang Handlungsbefugnisse. In durch die EU nicht geregelten Umweltbereichen sind die MS frei, nationale Regelungen zu erlassen; z.B. gilt das durch die RL 79/117/EWG v. (ABl. 1979 L 33/36) aufgestellte Verbot über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, nur für die im Anhang der RL aufgeführten Produkte; mangels vollständiger Harmonisierung bleibt es den MS unbenommen, weitergehende Einschränkungen für nicht im Anhang aufgeführte Pflanzenschutzmittel zu beschließen (EuGH, Rs. 175/88, Strafverfahren gegen H.E.M. Nijman, Slg. 1983, 3533, 3546; ähnlich auch EuGH, C-219/07, N...

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