Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Inhalt
Artikel 190
(ex-Artikel 173 EGV)
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 173 EGV
III. Inhalt
3
Der Bericht muss zunächst die Tätigkeiten auf dem Gebiet der FTE während des Vorjahres enthalten. Alsdann muss die Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten im vergangenen Jahr wiedergegeben werden. Aber anders als der Gesamtbericht gem. Art. 249 Abs. 2 umfasst der Forschungsbericht darüber hinaus auch das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres. Hierin wird die Funktion des jährlichen Forschungsberichtes besonders augenfällig: Es geht nicht nur um einen Rückblick, sondern auch um einen Ausblick auf die laufenden und kommenden Aktivitäten. Damit ist eine regelmäßige und sorgfältige Bewertung der Entwicklung der Forschungspolitik möglich. Art. 190 zielt somit auf eine verbesserte Planung und Koordinierung der gemeinschaftliche...