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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Adressaten

Artikel 190

(ex-Artikel 173 EGV)

Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 173 EGV

II. Adressaten

2

Diese Bestimmung, die die KOM verpflichtet, zu Beginn jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des Vorjahres sowie über das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres vorzulegen, nennt als Adressaten das EP und den Rat. Diese Vorlage an Rat und EP als die Gesetzgebungskörperschaften der EU geht jedoch über einen reinen Rechenschaftsbericht hinaus. Ein solcher ist schon gem. Art. 249 Abs. 2 als Gesamtbericht der KOM zu veröffentlichen. Als Rechenschaftsbericht muss dieser auch zu einem bestimmten Termin zur Behandlung durch das EP abgeliefert werden. Anders der Tätigkeitsbericht des Art. 190, der EP und Rat praktisch jährlich fortlaufend unterrichten soll. Art. 190 schreibt keine Veröffentlichung des Berichtes d...

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