Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 189
(1)
Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren.
(2)
Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann.
(3)
Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.
(4)
Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels.
I. Allgemeines
1. Gründe für eine Raumfahrtkompetenz der EU
1
Die Erforschung und Nutzung des Weltraums erfordern höchste technologische Anstrengungen und den Einsatz erheblicher personeller und finanzieller Ressourcen. Ohne ein beträchtliches Engagement des Staates für den A...