Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Festlegung der Bestimmungen durch den Rat
Artikel 188
(ex-Artikel 172)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 172 EGV
VI. Festlegung der Bestimmungen durch den Rat
1. ERAC und Ratsgruppe Forschung
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Sowohl in Art. 188 S. 1 als auch in Art. 188 S. 2 ist der Rat für die Festlegung der dort vorgesehenen Bestimmungen zuständig. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann er die Stellungnahme eines von den Ratsgruppen unabhängigen Beratungsorgans, des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung anhören, um dann in der Gruppe Forschung die Entscheidung für den Ministerrat aufzubereiten. Der Ausschuss CREST (Comité de la recherche scientifique et technique – Ausschuss f...