Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Anhörung des WSA
Artikel 188
(ex-Artikel 172)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 172 EGV
V. Anhörung des WSA
8
Die Stellungnahmen in diesem seit vielen Jahren üblichen Anhörungsverfahren zeichnen sich durch Präzision und hohe Sachkunde aus. Der WSA bringt durch seine unvoreingenommene Sichtweise außerhalb des Spannungsverhältnisses zwischen den drei unmittelbar am Verfahren Beteiligten (Rat, EP, KOM) ein bedeutendes Maß an Praxisnähe, Hintergrundwissen und fachlicher Detailkenntnis ein.