Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Befassung des EP
Artikel 188
(ex-Artikel 172)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 172 EGV
IV. Befassung des EP
7
Während Art. 188 S. 1 nur die Anhörung des EP vorsieht, verlangt Satz 2 die Mitentscheidung des EP. Zur Abgabe der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung, wie auch zur Vorbereitung des Mitentscheidungsverfahrens ist eine fortlaufende Information des EP unabdingbar. Neben der aus Art. 190 bestehenden Pflicht zur jährlichen Erstattung eines Gesamtberichtes über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der FTE und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten sehen die meisten Rechtsakte auf dem Forschungssektor programmspezifische Berichtspflichten der KOM gegenüber dem EP ...