Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Vorschläge der KOM
Artikel 188
(ex-Artikel 172)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 172 EGV
III. Vorschläge der KOM
6
Wie Satz 1 des Art. 188 (… auf Vorschlag der KOM …) rekurriert auch Satz 2 über den Verweis auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf das Vorschlagsmonopol der KOM, Bei der Erarbeitung dieser Vorschläge zieht die KOM in vielfältiger Weise externen Sachverstand heran. Eine zunehmende Rolle spielen auch breit angelegte öffentliche Konsultationen, die häufig Internet gestützt durchgeführt werden.