Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Beschlussverfahren
Artikel 188
(ex-Artikel 172)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 172 EGV
II. Beschlussverfahren
2
Titel XIX über die FTE enthält verschiedene Methoden des Gesetzgebungsverfahrens. In einem aufschlussreichen Abstufungsverhältnis verlangt zunächst Art. 182 Abs. 1 für den Beschluss über das Rahmenprogramm das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Gleiches gilt auch für Maßnahmen nach Art. 182 Abs. 5, die für die Verwirklichung des EFR notwendig sind. Die Durchführung des Rahmenprogramms durch die spezifischen Programme wird dann im besonderen Gesetzgebungsverfahren nach bloßer Anhörung des EP ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit durch den Rat beschlossen. Die...