Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 188
(ex-Artikel 172)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 172 EGV
I. Normzweck
1
Für die 4 „Kann-Bestimmungen“ regelt Art. 188 die Beschlussfassung. Mit Ausnahme von Maßnahmen auf Grundlage von Art. 187, für die das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt, wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewendet. Seit dem Vertrag von Amsterdam ist für den Forschungsbereich durchgängig das Mehrheitsprinzip festgeschrieben. Für die Beschlussfassung eines Teils der Instrumente einen eigenen Art. vorzusehen, ist auf die historische Entwicklung des Forschungstitels zurückzuführen und hat lediglich redaktionelle Bedeutung.