Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Anwendung
Artikel 187
(ex-Artikel 171 EGV)
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 171 EGV
V. Anwendung
11
2002 hat der Rat gestützt auf Art. 187 eine VO zur Gründung des gemeinsamen UnternehmensGalileo erlassen (ABl. 2002 L 138/1). Das gemeinsame Unternehmen Galileo hatte zum Ziel, die Entwicklungsphase des Satellitennavigationsprogramms Galileo zum Abschluss zu bringen. Im Rahmen eines langfristigen Forschungs-, Entwicklungs-, Bau- und Betriebskonzepts, mit dem Europa ein eigenes satellitengestütztes Navigationssystem errichten und betreiben will, sollte mittels eines gemeinsamen Unternehmens die Entwicklungsphase durchgeführt werden. Der weitere Aufbau und Betrieb von Galileo erfolgt inzwischen auf der Grundlage von Verordnungen, die sich auf Titel XVI (Transeuropäische Netze, Art. 170 ff.) stützen.
12
Im 7. Rahmenprogramm Forschung hat die EU mit den sog. Gemeinsamen Technologieinitiativen (Joint Technology Initiatives – JTI) ein neues Instrument zur Durchführung des Programms eing...