Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Schaffung anderer Strukturen
Artikel 187
(ex-Artikel 171 EGV)
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 171 EGV
IV. Schaffung anderer Strukturen
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Der weite Begriff der „anderen Strukturen“ dient als rechtliche Basis für größtmögliche Flexibilität der EU, um die optimalen Instrumente zur Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu schaffen. „Strukturen“ in diesem Sinne sind weit zu verstehen und umfassen sowohl Organisationen als auch Verfahren. Wo also weniger unternehmerisch geprägte und industriell bestimmte Zusammenarbeit vonnöten ist, kann die EU z.B. durch Gründung von Forschungsinstituten zur Verwirklichung des EFR beitragen. Vielleicht haben aber gerade die Nachteile einer institutionell verfestigten Forschungsförderung gegenüber der Projektförderung die KOM und den Rat zögern lassen, von dieser Möglichkeit in größerem Umfang Gebrauch zu machen.
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Bislang ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Forschungsprogra...ABl. 1985 L 199/1