Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Gemeinsame Unternehmen
Artikel 187
(ex-Artikel 171 EGV)
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 171 EGV
III. Gemeinsame Unternehmen
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Art. 187 enthält keine Bestimmungen über den Rechtscharakter eines gemeinsamen Unternehmens. Es ist aber in Anlehnung an die konkreten Vorschriften des EAGV (vgl. oben Rn. 3) davon auszugehen, dass die EU durch Ratsbeschluss juristische Personen europäischen Rechts schaffen kann, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit in den MS der Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen des nationalen Rechts gleichgestellt sind. Sie genießen damit auch volle Rechtspersönlichkeit.
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Die Aufgabenstellung für ein gemeinsames Unternehmen muss gem. Art. 187 auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der EU gerichtet sein. Ein einzelnes gemeinsames Unternehmen muss aber nicht notwendigerweise für die Durchführung eines ganzen (spezifischen) Programms zuständig sein. Auch einzeln...