Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Verfahren
Artikel 187
(ex-Artikel 171 EGV)
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 171 EGV
II. Verfahren
5
Alle Entscheidungen auf Grundlage von Art. 187 zur Schaffung von gemeinsamen Unternehmen oder anderer Strukturen müssen gem. Art. 188 S. 1 auf einen Vorschlag der KOM zurückgehen und nach Anhörung des EP und des WSA mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden. Es fällt auf, dass Maßnahmen nach Art. 187 im Anhörungsverfahren beschlossen werden, während für strukturell gleich gelagerte Entscheidungen nach Art. 184 u. 185 das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 188 S. 2) vorgesehen ist. Hieraus lässt sich schließen, dass es bei Entscheidungen nach Art. 187 um nachgelagerte, praktische Fragen der Durchführung von bereits beschlossenen Programmen gehen soll und nicht um Formen der forschungspolitischen Zusammenarbeit von EU und MS wie bei Art. 184 u. 185. Verfahrensmäßig stehen Maßnahmen nach Art. 187 auf einer Stufe mit den spezifischen Programmen (Ar...