Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 187
(ex-Artikel 171 EGV)
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 171 EGV
I. Normzweck
1
Art. 187 als letzte der 4 „Kann“-Bestimmungen im Titel XIX (neben Art. 184, 185, 186) spielt seit Beginn des 7. Rahmenprogramms eine größere praktische Rolle, vor allem als Rechtsgrundlage für Gemeinsame Technologieinitiativen. Zuvor wurde Art. 187 nur für den Aufbau des Satellitennavigationssystems Galileo benutzt. Er ist nicht auf die Durchführung eines (konkreten) mehrjährigen Rahmenprogramms beschränkt, sondern besitzt einen weiteren Anwendungsraum, nämlich die „ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration“.
2
Art. 187 ermöglicht Maßnahmen, die nicht im Rahmenprogramm selber ihre Grundlage haben müssen. Eine solche Durchführungsmaßnahme kann langfristige Wirkungen entfalten und eine programmübergreifende Geltung zeitigen. Art. 187 wird deshalb auch immer wieder als Rechtsgrundlage für eine Organisatio...