Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Praxis der internationalen Zusammenarbeit
Artikel 186
(ex-Artikel 170 EGV)
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 170 EGV
V. Praxis der internationalen Zusammenarbeit
1. Zusammenarbeit mit Westeuropa
16
Die wissenschaftlich-technische Kooperation zwischen der EU und Westeuropa, insbes. den (ehemaligen) EFTA-Staaten, hat eine lange Tradition. Der Abschluss von bilateralen Rahmenabkommen über die WTZ zwischen der EU und den meisten EFTA-Staaten im Laufe des Jahres 1986 hat den Grundstein für eine intensive Kooperation zwischen EU und EFTA im Bereich der Forschung gelegt. Seit dem In-Kraft-Treten des Abkommens über den EWR und dem Beitritt der meisten EFTA-Staaten zur EU nehmen die verbliebenen EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz an allen Gemeinschaftsprogrammen inkl. dem Rahmenprogramm im Bereich der FTE teil, womit...