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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Abkommen (Abs. 2)

Artikel 186

(ex-Artikel 170 EGV)

Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 170 EGV

IV. Abkommen (Abs. 2)

7

Die Einzelheiten der internationalen Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der EU und den betreffenden Drittstaaten sein, die nach Art. 216 ff. abgeschlossen werden.

Die Abkommen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgeschlossen. Sie können zum einen mit einem einzelnen Drittstaat, einer internationalen Organisation, aber auch mit Staatengruppen abgeschlossen werden (z. B. außerhalb von FuE- Vereinbarungen mit Staaten der Mercosur-Gruppe oder den Lomé-Staaten). Folgende Formen internationaler Abkommen mit Bezug auf wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit haben sich im Laufe der Jahre herausgebildet:

1. Rahmenabkommen

8

Rahmenabkommen sind allgemeine Kooperationsabkommen. ...

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