Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Internationale Zusammenarbeit (Satz 1)
Artikel 186
(ex-Artikel 170 EGV)
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 170 EGV
III. Internationale Zusammenarbeit (Satz 1)
6
Drittstaaten können sich auf Projektbasis an Aktivitäten des Rahmenprogramms beteiligen, sofern dies im Rahmenprogramm vorgesehen ist bzw. dies durch eine Öffnungsklausel in den einzelnen spezifischen Programmen oder durch entsprechende Vorschriften in den Beteiligungsregeln ermöglicht worden ist. Die Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern ist in den Beteiligungsregeln geregelt. Diese Form der Zusammenarbeit bedeutet, dass ein Antragsteller aus einem Drittland gemeinsam mit der Mindestanzahl von Partnern aus der EU ein Forschungsprojekt einreichen kann, jedoch nur unter einschränkenden Bedingungen einen finanziellen Beitrag seitens der EU e...