Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Verfahren
Artikel 186
(ex-Artikel 170 EGV)
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 170 EGV
II. Verfahren
4
Das bloße Vorsehen von internationaler Zusammenarbeit gem. Art. 186 S. 1 kann vom Rat und EP entweder im Rahmenprogramm selbst und/oder in den spezifischen Programmen gem. der für diese vorgesehenen Verfahren festgeschrieben werden.
5
Der Abschluss von Abkommen gem. Art. 186 S. 2 kommt zustande nach Art. 216 ff., die alle Arten von Abkommen zwischen der EU und einem oder mehreren Staaten oder einer internationalen Organisation betreffen. Gem. Art. 218 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 lit. a) werden die Unterzeichnung sowie der Abschluss von Assoziierungsabkommen auf Vorschlag der KOM vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des EP beschlossen. Der Abschluss von anderen Verträgen als völkerrechtlichen Abkommen (z...