Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 186
(ex-Artikel 170 EGV)
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 170 EGV
I. Normzweck
1
Als Vorschrift mit fakultativem Charakter eröffnet Art. 186 der EU die Möglichkeit, bei der Durchführung des Rahmenprogramms eine internationale Zusammenarbeit einzugehen sowie hierzu internationale Abkommen abzuschließen. Art. 180 lit. b) gibt zwar als Ziel vor, die internationale Zusammenarbeit zu fördern, doch muss diese Förderung nicht notwendigerweise in einer Zusammenarbeit gem. Art. 186 münden, geschweige denn ein (völkerrechtliches) Abkommen erfordern. Art. 186 gibt der EU eine explizite Zuständigkeit für Außenbeziehungen im Bereich FTE, die auf die Durchführung des Rahmenprogramms beschränkt ist.
2
Als Durchführungsvorschrift ist Art. 186 den Zielen und den Aktionen des Rahmenprogramms unterstellt. Dies...