Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 186 (Zusammenarbeit mit dritten Ländern, Abkommen)
Artikel 186
(ex-Artikel 170 EGV)
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 170 EGV
Kommentar Art. 186
Literatur: Europäische Kommission, Die internationale Dimension des Europäischen Forschungsraums, KOM (2001) 346 endg.; dies., Europäischer Strategierahmen für die internationale wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, KOM (2008) 588 endg.