Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Praktische Anwendung
Artikel 185
(ex-Artikel 169 EGV)
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 169 EGV
VI. Praktische Anwendung
15
Als Instrument steht Art. 185 in Konkurrenz zu den anderen Instrumenten des Rahmenprogramms, die schneller und flexibler sind, allerdings nicht so unmittelbar zu einer Koordinierung von Maßnahmen der MS und der EU beitragen können. Beeinflusst durch das Leitbild eines Europäischen Forschungsraums und dem darin enthaltenen Ziel, einen echten Binnenmarkt für Forschung in Europa zu schaffen, beabsichtigte die EU im 6. Rahmenprogramm dieses Instrument breit zu nutzen. Die EU erwartete eine gemeinsame Durchführung der Programme und eine hierzu geschaffene spezielle Struktur in Form von harmonisierten Arbeitsprogrammen, die insbesondere gemeinsame, parallele oder aufeinander abgestimmte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten sollten. Mehrfach wu...ABl. 2003 L 169/1