Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Entscheidungsverfahren
Artikel 185
(ex-Artikel 169 EGV)
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 169 EGV
V. Entscheidungsverfahren
14
Für Maßnahmen nach Art. 185 gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 294). Im Unterschied zu anderen Instrumenten des Rahmenprogramms werden hier Durchführungsmaßnahmen nicht in die Verantwortung der KOM gegeben, sondern Rat und EP behalten sich die Entscheidung vor. Der Grund hierfür dürfte darin liegen, dass durch EU-Beteiligungen nach Art. 185 EU-Mittel nicht auf der Grundlage von Vorschriften verausgabt werden, die durch das Rahmenprogramm und die Beteiligungsregeln gesetzt sind, sondern Vorschriften unterworfen werden, die von den MS bestimmt werden, an deren Programmen die EU sich beteiligt. Dies soll in jedem Einzelfall durch Gesetz festgelegt werden.