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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Form der Durchführung

Artikel 185

(ex-Artikel 169 EGV)

Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 169 EGV

IV. Form der Durchführung

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Für die Art und Weise, wie die FuE-Programme der MS aufeinander bezogen sein müssen, lassen sich grds. 2 Fallgruppen unterscheiden: Gemeinsame Durchführung oder gleichgerichtete Programme, die nicht förmlich miteinander verbunden sind.

1. Gemeinsame Durchführung

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Art. 185 eröffnet der EU die Möglichkeit, sich an den zur Durchführung der FuE-Programme mehrerer MS geschaffenen Strukturen zu beteiligen. Hierbei ist daran gedacht, dass die MS Programme oder Teilprogramme gemeinsam durchführen und hierfür besondere Strukturen geschaffen haben. Als gemeinsame Strukturen kommen z. B. eine EWIV (vgl. ABl. 1985 L 199/1), ein gemeinsames Unternehmen nach Art. 187 oder jede andere Einrichtung öffentlichen oder privaten Rechts in Betracht.

12

Die gemeinsame Durchführung kann unterschiedliche...

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