Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rolle der MS
Artikel 185
(ex-Artikel 169 EGV)
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 169 EGV
III. Rolle der MS
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Aus dem Begriff Beteiligung lässt sich ableiten, dass die Initiative für die Maßnahmen auf dem betreffenden Forschungs- oder Technologiefeld bei den MS liegen muss. Zunächst müssen die MS geeignete Pogramme entwickeln, damit die EU überhaupt die Möglichkeit erhält, sich zu beteiligen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Initiative für die EU-Beteiligung selbst von den MS ausgehen muss. Nicht durch Art. 185 geregelt ist der Fall, dass einzelne MS zu einem späteren Zeitpunkt einem Verbund von Forschungsprogrammen anderer MS, an dem sich die EU nach Art. 185 beteiligt hat, beitreten wollen. In enger Auslegung geht es dann erneut um eine EU-Beteiligung an Forschungsprogrammen eines oder mehrerer MS. Ein weiterer Beschluss nach Art. 185 wäre zu treffen. Um das hierfür notwendig...