Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Bezug zum Rahmenprogramm
Artikel 185
(ex-Artikel 169 EGV)
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 169 EGV
II. Bezug zum Rahmenprogramm
4
In thematischer und finanzieller Hinsicht ist eine EU-Beteiligung nach Art. 185 an das Rahmenprogramm gebunden. Auch wenn das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für Art. 185 ebenso gilt wie für Art. 182 Abs. 1, so ist eine Beteiligung der EU doch nur eine Durchführungsmaßnahme des Rahmenprogramms. Dies betrifft alle im Rahmenprogramm selbst geregelten Aspekte, insbes. bzgl. des wissenschaftlich-technischen Inhalts und der für einzelne Aktionen festgelegten finanziellen Höchstbeträge. Klärungsbedürftig ist dagegen, inwieweit Beschlüsse oder VOen nach Art. 185 auch weitere zur Durchführung des Rahmenprogramms ergangene Bestimmungen, z.B. spezifische Programme oder Beteiligungs- und Verbreitungsregeln, beachten müssen. Hier kommt es auf die konkrete inh...