Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art. 185 (Beteiligung der Union)
Artikel 185
(ex-Artikel 169 EGV)
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 169 EGV
Kommentar Art. 185
Literatur: Europäische Kommission, Das Rahmenprogramm und der Europäische Forschungsraum – Anwendung von Artikel 169 und Vernetzung der einzelstaatlichen Programme, KOM (2001) 282 endg.;-. dies., Mitteilung über Partnerschaften im Bereich Forschung und Innovation, KOM (2011) 572 endg., http://ec.europa.eu/research/era/pdf/partnering_communication_de.pdf