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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Verfahren

Artikel 184

(ex-Artikel 168 EGV)

Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.

Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 168 EGV

III. Verfahren

7

Als Programme der EU werden Zusatzprogramme gem. Art. 188 S. 2 im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Wegen der Notwendigkeit des (u.U. ausschließlichen) finanziellen Engagements der betroffenen MS sieht Art. 188 S. 3 die Zustimmung der am Zusatzprogramm beteiligten MS vor. Die Beteiligung der EU muss auch im EU-Haushalt vorgesehen werden.

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