Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anwendungsbereich
Artikel 184
(ex-Artikel 168 EGV)
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.
Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 168 EGV
II. Anwendungsbereich
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Art. 184 ist bisher nicht angewandt worden. Ein Zusatzprogramm würde für die von ihm betroffenen einzelnen MS nur dann einen Sinn machen, wenn die EU sich auch i.S.v. Art. 184 S. 1 finanziell an ihm beteiligen würde. Hierzu müssten jedoch auch die an diesem Zusatzprogramm nicht beteiligten MS mindestens mehrheitlich zustimmen. Da diese aber dann einen entsprechenden Ausgleich erwarten würden, hat die KOM von ihrem Initiativrecht bislang noch keinen Gebrauch gemacht.
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Horizont 2020 enthält ebenso wie schon das 7. Rahmenprogramm einen Hinweis darauf, dass zu seiner Durchführung ggf. auch Zusatzprogramme nach Art. 184 dienen können (Erwägungsgrund Nr. 19, KOM (2011) 809 endg., S. 9). Dies läss...