Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 184
(ex-Artikel 168 EGV)
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.
Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 168 EGV
I. Normzweck
1
Als weitere Durchführungsmaßnahme des mehrjährigen Rahmenprogramms können Programme für bestimmte MS beschlossen werden, die von diesen vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der EU auch finanziert werden. Solche Zusatzprogramme sind ein Instrument der Bündelung nationaler und gemeinschaftlicher FuE-Förderung, das dann sinnvoll sein kann, wenn Forschungsthemen nur für einige MS von Interesse sind. Der AEUV eröffnet der EU die Möglichkeit, über fakultative Zusatzprogramme den Aktionsraum der Forschungspolitik über die durch den Haushalt gezogenen Grenzen hinaus auszuweiten. Zusatzprogramme müssen wie spezifische Programme der Durchführung des Rahmenprogramms dienen.
2
Als fakultative Vorschrift eröffnen Art...