Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 184 (Zusatzprogramme)
Artikel 184
(ex-Artikel 168 EGV)
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.
Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 168 EGV
Kommentar Art. 184