Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verfahren
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 167 EGV
III. Verfahren
8
Die VO nach Art. 183 wird nach den Regeln des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen (vgl. Art. 188). Dem EP wird bei den Durchführungsregeln ein stärkeres Mitspracherecht eingeräumt, als bei den spezifischen Programmen. Dies unterstreicht die Bedeutung der Durchführungsregeln, die auf gleicher Ebene wie das Rahmenprogramm stehen.