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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Normzweck

Artikel 183

(ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

  • die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

  • die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 167 EGV

II. Normzweck

2

Zur Durchführung des Rahmenprogramms legen EP und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie für die Verbreitung von Forschungsergebnissen fest. Hiermit wird postuliert, dass die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für alle indirekten Aktionen eines Rahmenprogramms gleichförmig gelten und nicht für jedes spezifische Programm andere Regeln aufgestellt werden dürfen. Art. 183 stärkt damit die Kohärenz des Rahmenprogramms und die Einheitlichkeit der europäischen Forschungsförderung.

3

Die auf Grundlage des Art. 183 zu beschließende VO über Beteiligungs- und Verbreitungsregeln enthält den Grundsatz, dass mindestens 3 Teilnehmer aus 3 verschiedenen MS oder assoziierten Staaten an einer Maßnahme teilnehmen müssen. Hiermit soll der europäische Mehrwert gewährleistet werden...

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