Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 167 EGV
I. Allgemeines
1
Erstmals wurden vom Rat 1974 Verbreitungsregeln für die Forschung erlassen, die in den Grundsätzen der Rats-VO v. enthalten sind. Diese Regeln wirkten auch nach Auslaufen der ihnen zugrunde liegenden Forschungsprogramme fort. Erst in seiner Entscheidung über die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse v. (ABl. L 141/1) hatte der Rat eine neue Rechtsgrundlage geschaffen und dabei betont, dass als wesentliche Grundsätze die Eingliederung der gemeinschaftlichen Forschung in einen größeren Kontext sowie die bestmögliche Nutzung der mit ihr gewonnenen Erkenntnisse durch eine Verstärkung der Beziehungen zwischen Forschung und Industrie, Forschung und Wissenschaft und Forschung und Gesellschaft festgehalten werden müssen. Zur Verbesserung der Informationswege wurde ein Netz von Verbindungsstellen für die Förderung der Verbreitung und Nutzu...