Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 183 (Durchführung des Rahmenprogramms)
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 167 EGV
Kommentar Art. 183
Literatur:Europäische Kommission, Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions, Brussels 2011, http://tutech.de/file.php/financialguide_en.pdf-2011-12-07; dies., Wettbewerbsfähige Europäische Regionen durch Forschung und Innovation, Leitfaden über Finanzierungsmöglichkeiten von Forschung und Innovation durch die EU (ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/practical-guide-rev2_de.pdf); Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 9/2007, über die „Evaluierung der EU-Rahmenprogramme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung — Könnte die Kommission ihren Ansatz verbessern?“, zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 26/1.