Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 183
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 167 EGV