Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Rolle der KOM
Artikel 181
(ex-Artikel 165 EGV)
(1)
Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen.
(2)
Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 165 EGV
IV. Rolle der KOM
6
Der AEUV weist der KOM bei der Koordinierung eine entscheidende Rolle zu. Sie kann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung förderlich sind. So kann die KOM Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben sowie gem. Art. 337 zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen und Nachprüfungen vornehmen. Hingegen hat die KOM kein Eingriffsrecht in die nationalen Politiken. Die Rec...