Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Ziele der Koordinierung
Artikel 181
(ex-Artikel 165 EGV)
(1)
Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen.
(2)
Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 165 EGV
III. Ziele der Koordinierung
4
Ziel der Koordinierung ist die Kohärenz zwischen den Maßnahmen, um eine bessere Integration der europäischen Maßnahmen zu erreichen. Die Koordinierung soll dazu beitragen, Doppelarbeit und ungerechtfertigte Parallelität sowie die Entwicklung unterschiedlicher Tendenzen zu vermeiden. Ferner bewirkt sie eine Erhöhung der Effizienz durch Arbeitsteilung und Zusammenlegung von Mitteln und Forscher...