Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 181 (Koordinierung, Rolle der Kommission)
Artikel 181
(ex-Artikel 165 EGV)
(1)
Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen.
(2)
Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 165 EGV
Kommentar Art. 181
Literatur: Europäische Kommission , Hin zu einem europäischen Forschungsraum, Luxemburg 2000; dies. , Verwirklichung des „Europäischen Forschungsraums“: Leitlinien für die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Forschung (2000–2006), KOM (2000) 612 endg.; dies. , Der europäische Forschungsraum – Ausbau, Neuausrichtung, neue Perspektiven, KOM (2002) 565 endg.; dies. , Empfehl...ABl. 2005 L 75/67ABl. 2000 C 205/1ABl. 2000 C 374/1