Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher (lit. d)
Artikel 180
(ex-Artikel 164 EGV)
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;
Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;
Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 164 EGV
VI. Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher (lit. d)
16
Art. 180 lit. d) ermächtigt lediglich zur Förderung der Ausbildung und Mobilität der Forscher und grenzt so gegenüber allgemeiner Ausbildungsförderung (z. B. von Studierenden) ab. Wo genau die Trennungslinie verläuft, kann vom Ergebnis her definiert werden: Bei der allgemeinen ...