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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen (lit. b)

Artikel 180

(ex-Artikel 164 EGV)

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

  1. Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;

  2. Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;

  3. Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;

  4. Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 164 EGV

IV. Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen (lit. b)

1. Zusammenarbeit mit Drittstaaten

6

Eine gezielte Zusammenarbeit mit Drittstaaten soll zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Verbesserung der wissenschaftlich-technologischen Grundlagen der EU und zur Unterstützung anderer EU-Politiken beitragen...

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