Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Historische Entwicklung
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Wenn auch in den Römischen Verträgen eine umfassende Zuständigkeit der EU auf dem Gebiet der Forschung nicht enthalten war, so gewann doch schon in den 60er-Jahren die Erkenntnis an Bedeutung, dass eine europäische Wirtschaftsentwicklung nicht ohne eine gemeinsame Forschungspolitik möglich sein würde. Aufgrund der unterschiedlichen Vertragscharaktere des (inzwischen ausgelaufenen) EGKSV und EAGV auf der einen und des ursprünglichen E(W)GV auf der anderen Seite dauerte es aber auch nach Abschluss des FusV v. noch 2 Jahre bis eine GD für Forschung und Technologie im Jahre 1967 eingerichtet wurde. Bis dahin gab es bloß sektorielle Zuständigkeiten in den Bereichen Kernforschung, Kohle- und Stahlforschung sowie, gestützt auf ex-Art. 41 E(W)GV, im Agrarbereich.
1. Kohle- und Stahlforschung
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Die Kohle- und Stahlforschung ist der älteste Teil der gemeinschaftlichen Forschungspolitik. Der bereits 1951 unterzeichnete EGKSV bot die Grundlage für Forschungsprogramme hinsichtlich der Erzeugung und des Verbrauchs von Kohle und Stahl sowie der Förderung der Betriebssicherheit in diesen Industrien. Die Finanzierung dieser Forschungsaktivitäten erfolgte in erster L...