Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 178 (Verfahren zum Erlass von Durchführungsbeschlüssen)
Artikel 178
(ex-Artikel 162 EGV)
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsverordnungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 164 weiterhin anwendbar.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 162 EGV
Kommentar Art. 178
1
Die Vorschrift regelt die Ermächtigungsgrundlagen für den Rat und das von diesem anzuwendende Verfahren zum Erlass von Durchführungsbeschlüssen zu den in Art. 177 vorgesehenen Grundsatzregelungen. Dabei wird zwischen den jeweiligen Strukturfonds unterschieden.
2
Für die den EFRE betreffenden Durchführungsbeschlüsse enthält Art. 178 selbst die Rechtsgrundlage für den Rat. Danach entscheiden das EP und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294) nach Anhörung des WSA und des AdR (zu den einzelnen Durchführungsregelungen s. Art. 177 Rn. 3).
3
Die den ...