Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Die vorrangigen Ziele, die Aufgabenverteilung unter den Fonds und die Finanzmittel
Artikel 177
(ex-Artikel 161 EGV)
Unbeschadet des Artikels 178 legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren werden ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen festgelegt, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Ein nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 161 EGV
II. Die vorrangigen Ziele, die Aufgabenverteilung unter den Fonds und die Finanzmittel
1. Allgemeines
4
Die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts wird nicht nach den...