Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Die Rahmenregelungen der Strukturpolitik (Art. 174 Abs. 1)
Artikel 174
(ex-Artikel 158 EGV)
Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.
Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.
Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 158 EGV
II. Die Rahmenregelungen der Strukturpolitik (Art. 174 Abs. 1)
18
Als strukturpolitische Generalklausel verlangt Art. 174 Abs. 1 ganz allg., durch Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts eine harmonische Entwicklung der EU als Ganzes zu fördern. Dies schließt sowohl die Entwicklung einer wirtschaftspoliti...