Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 172 (Beschlussfassung)
Artikel 172
(ex-Artikel 156 EGV)
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 156 EGV
Kommentar Art. 172
1
Art. 172 definiert das Verfahren für die Rechtsakte, die im Rahmen des Art. 171 ergehen. Demnach gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des WSA und des AdR gem. Art. 294 für den Erlass der Leitlinien und aller sonstigen Maßnahmen gem. Art. 171. Im Rahmen der früheren Vertragsfassungen galt ursprünglich das Verfahren der Mitentscheidung nur für den Erlass der Leitlinien, während die übrigen Maßnahmen gem. dem Verfahren der Zusammenarbeit erlassen wurden. Der Vertrag von Amsterdam hat das damalige Mitentscheidungsverfahren auf alle Maßnahmen im Bereich des Art. 171 Abs. 1 ausgedehnt. Der Vertrag von Lissabon belässt e...