Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Art der Unionstätigkeit
Artikel 170
(ex-Artikel 154 EGV)
(1)
Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2)
Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Union zu verbinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 154 EGV
II. Art der Unionstätigkeit
6
Netze sind Infrastruktureinrichtungen, die komplexe Verbindungen zwischen mehreren Anschluss-, Verbindungs- und Eckpunkten voraussetzen.
7
Für die Definition des Tatbestandsmerkmals transeuropäisch wird zuweilen vom Wortlaut her...