Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Abgrenzung zu anderen Politikbereichen
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Titel XVI stellt für den Auf- und Ausbau Transeuropäischer Netze eine lex specialis zu den Regelungen über die Sachpolitiken (Verkehrspolitik: Art. 90 ff., Energiepolitik: Art. 194) dar. Die inhaltlich in sich begrenzte TEN-Politik wird jedoch in die Entwicklung der jeweiligen Einzelpolitiken einbezogen (Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, Rn. 26/37).
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Die Vorschriften über die TEN sind ferner abzugrenzen von den Binnenmarktvorschriften und den Wettbewerbsvorschriften . Bei der Abgrenzung zur Binnenmarktvorschrift des Art. 114 geht es um die Frage des Zugangs zu Netzen. Der Zugang zu Netzen bedeutet im Kontext des Art. 170 Abs. 2, der auf die technische Infrastruktur abstellt, die physische Zugänglichkeit der Netze (Lecheler/Gundel , EuZW 2003, 623; Grussmann in Beck’scher TKG-Kommentar, Einleitung Rn. 85). Demgegenüber erfolgt über die Vorschriften des Binnenmarktes (Art. 114) die rechtliche Ausgestaltung des Zugangs, z. B. bei der VO [EG] Nr. 714/2009 über den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. 2009 L 211/15 (so auch Voet van Vormizeele in Schwarze, Art. 154 EG Rn. 17). Im Energiebereich ist in Art. 194 Abs. 1 lit.d. nunmehr auch die „Inter...