Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Die Unionspraxis in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport
Artikel 165
(ex-Artikel 149 EGV)
(1)
Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.
(2)
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der ...